Kann die Vorgabe der Minderjährigkeit durch einen Asylwerber, um anstelle der Gefangenenhaus-Gastfreundschaft in den Genuß der Grundversorgung zu gelangen, eine strafrechtlich relevante Betrugshandlung sein ?
Spielt es dabei eine Rolle, daß sich die Stadt Wien die Grundversorgung unbegleiteter minderjähriger Asylwerber mehr kosten läßt als sie vom Bund dafür ersetzt erhält ?
 
Die Staatsanwaltschaft Wien bejaht beides, und zwar -wie man so sagt- "ung'schaut".
 
Wir würden beides eher verneinen, jedenfalls in einer solchen Allgemeinheit wie es von der Staatsanwaltschaft bejaht wurde und in casu concreto sowieso.
 
Das Oberlandesgericht Wien will sich diesbezüglich noch nicht festlegen, zumindest nicht in seiner Eigenschaft als Anklageeinspruchsgericht :
 
'Es ist keinesfalls denkunmöglich, daß ein Fremder durch die Vortäuschung seiner Minderjährigkeit in den Genuß solcher Versorgungsleistungen kommen wollte, die nur unbegleiteten minderjährigen Fremden gewährt werden. Inwieweit ein auf die Erschleichung solcher Leistungen abzielender Betrugsvorsatz gegeben war, kann im Verfahren über einen Anklageeinspruch nicht überprüft werden, sondern muß stets dem in der Sache erkennenden Gericht überlassen bleiben.
Um vor selbiges gelangen zu können, müßte jedoch erst einmal überprüft werden, ob überhaupt ein Betrugsschaden vorliegt, namentlich ob der Beschuldigte zur Tatzeit nicht ohnehin –altersunabhängig zustehende- Grundversorgungsansprüche gehabt hätte.' (red. Leitsatz)

(Oberlandesgericht Wien, 04.05.2005, 19 Bs 89/05 k)
 
Ergebnis liegt noch keines vor; die Staatsanwaltschaft bastelt noch an einem neuen Kartenhaus.
 
Wir haben uns dazu aber schon aus Anlaß unseres Anklageeinspruches ein paar Gedanken gemacht, die wir -ebenso wie den Volltext der zitierten Entscheidung- in gewohnt altruistischer Weise unter www.deranwalt.at , Lesezone, Rubrik "Gewonnenes", KW 7/2006, mit Ihnen teilen wollen.
 
<alle><Asyl><Soziales><Straf>
 

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