Kann die
Vorgabe der Minderjährigkeit durch einen Asylwerber, um
anstelle der Gefangenenhaus-Gastfreundschaft in den Genuß der
Grundversorgung zu gelangen, eine strafrechtlich relevante
Betrugshandlung sein ?
Spielt es dabei eine
Rolle, daß sich die Stadt Wien die Grundversorgung unbegleiteter minderjähriger
Asylwerber mehr kosten läßt als sie vom Bund dafür ersetzt erhält
?
Die
Staatsanwaltschaft Wien bejaht beides, und zwar -wie man so sagt-
"ung'schaut".
Wir würden beides
eher verneinen, jedenfalls in einer solchen Allgemeinheit wie es von der
Staatsanwaltschaft bejaht wurde und in casu concreto
sowieso.
Das
Oberlandesgericht Wien will sich diesbezüglich noch nicht festlegen, zumindest
nicht in seiner Eigenschaft als Anklageeinspruchsgericht :
'Es ist keinesfalls
denkunmöglich, daß ein Fremder durch die Vortäuschung seiner
Minderjährigkeit in den Genuß solcher Versorgungsleistungen kommen wollte,
die nur unbegleiteten minderjährigen Fremden gewährt werden. Inwieweit ein auf
die Erschleichung solcher Leistungen abzielender Betrugsvorsatz gegeben war,
kann im Verfahren über einen Anklageeinspruch nicht überprüft werden, sondern
muß stets dem in der Sache erkennenden Gericht überlassen bleiben.
Um vor
selbiges gelangen zu können, müßte jedoch erst einmal überprüft werden, ob
überhaupt ein Betrugsschaden vorliegt, namentlich ob der Beschuldigte zur
Tatzeit nicht ohnehin –altersunabhängig zustehende- Grundversorgungsansprüche
gehabt hätte.' (red. Leitsatz)
(Oberlandesgericht Wien,
04.05.2005, 19 Bs 89/05 k)
Ergebnis liegt noch
keines vor; die Staatsanwaltschaft bastelt noch an einem neuen
Kartenhaus.
Wir haben uns dazu
aber schon aus Anlaß unseres Anklageeinspruches ein paar Gedanken gemacht, die
wir -ebenso wie den Volltext der zitierten Entscheidung- in gewohnt
altruistischer Weise unter www.deranwalt.at , Lesezone, Rubrik
"Gewonnenes", KW 7/2006, mit Ihnen teilen wollen.
<alle><Asyl><Soziales><Straf>
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Mit freundlichen Grüßen.
Roland
HERMANN
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