hallo!
untenstehend die parteistatuten, die ich am fritag einreichen möchte. sollte irgendwer kleine änderungswünsche haben, bitte mailen. aber bitte nicht zu ernst nehmen ich mag eigentlich nicht viel diskutieren, da das ganze ja eh nur eine hülse sein soll. um vor dem ministerium gültig zu sein muß das statut in einem periodischen druckwerk publiziert werden. ich schlage contextXXI vor. daher steht als kuriosität, dass bei selbstauflösung das partei"vermögen" an context geht. falls context nein sagt steht dort halt dann akin oder malmö oder so.
Statuten der Partei Keine-Partei
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Die Partei führt den Namen .Keine-Partei Sie hat ihren Sitz in Wien und erstreckt ihre politische Tätigkeit weltweit.
§ 2: Ziele Die Keine-Partei strebt die Überwindung sämtlicher Ausbeutungsverhältnisse an und sieht für die Befreiung der Individuen von Zwängen insbesonders die Bekämpfung von Sexismus, Rassismus, Faschismus, Antisemitismus, Nationalismus als notwendig an. Fundamentale Kapitalismuskritik gehören dazu ebenso, wie die Beteiligung an außerparlamentarischen Aktionen, sowie an Wahlen zu österreichischen, europäischen und weltweiten Vertretungen.
§ 3: Arten der Mitgliedschaft Alle Mitglieder der Partei sind ordentliche Mitglieder. Es ist kein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. .. § 4: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Partei können alle physischen Personen werden, die die Parteilinie sympatisch finden.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Vollversammlung. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Bis zum Gründungskonvent erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den provisorischen Rat. Diese Mitgliedschaft wird erst mit dem Gründungskonvent wirksam.
§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Rat per email mitgeteilt werden..
(3) Der Rat kann eine sofortige Suspendierung der Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen aussprechen, der Ausschluss eines Mitglieds aus der Partei kann allerdings nur von der Vollversammlung mit 2/3-Mehrheit aller anwesenden Mitglieder ohne Angaben von Gründen erfolgen
§ 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) .Die Mitglieder sind in jeder Vollversammlung vom Rat über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
(2) Die Mitglieder sind zu nichts verpflichtet. Es ist das Wesen der Partei, dass gemeinsames Handeln ausschliesslich über Einsicht erfolgt.
§ 7: Parteiorgane
Organe der Partei sind die Vollversammlung (§§ 8 und 9), und der Rat (§§ 1ß bis 12).
§ 8: Vollversammlung
(1) Eine Vollversammlung findet jeden letzten Samstag im August um 15 Uhr statt. Ort und vorläufige Tagesordnung werden von der jeweils letzten Vollversammlung festgelegt und per email an die Mitglieder verbreitet.
(2) Anträge zur Vollversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Vollversammlung beim Rat per E-Mail einzureichen.
(3) Bei der Vollversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt teilnahmeberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(4) Die Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig und beginnt pünktlich um 15 Uhr
(5) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Vollversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut der Partei geändert oder den Partei aufgelöst werden soll und Beschlüsse nach ausschluß eines Mitglieds bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(6) Die Aufnahme neuer Parteimitglieder erfolgt nur im Konsens (einstimmig) aller anwesenden Mitglieder
(7) Die Koordinierung der Vollversammlung obliegt der/die RatspräsidentIn, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 9: Aufgaben der Vollversammlung
Der Vollversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Aufnahme neuer Mitglieder b) Wahl der Mitglieder des Rats c) Entlastung des Rats d) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung der Partei; e) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 10: Der Rat
(1) Der Rat besteht aus 3 Mitgliedern, und zwar aus der/dem RatspräsidentIn, deren/dessen StellvertreterIn, die gleichzeitig FinanzkommissarIn ist und eineR/M RatssekretärIn, die für die interne Kommunikation verantwortlich ist. (2) Der Rat wird von der Generalversammlung gewählt. Der Rat hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Vollversammlung einzuholen ist. (3) Die Funktionsperiode des Rats beträgt genau 1 Jahr; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Rat tagt sporadisch und hat ausschließlich koordinierende Rolle. Er vertritt die Partei gegenüber den Behörden und Dritten.
(5) Der Rat ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens Zwei von ihnen anwesend ist.
(6) Der Rat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt die /der RatspräsidentIn, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, entfällt die Sitzung.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Rücktritt (Abs. 9).
(9) Die Ratsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Rat, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Vollversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 11: Aufgaben des Rats
Dem Vorstand obliegt die formale Leitung der Partei. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen der Partei entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis; (2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses; (3) Verwaltung des Parteivermögens;
§ 12: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die RatspräsidentIn führt die laufenden Geschäfte der Partei.
(2) Der/die RatspräsidentIn vertritt die Partei nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften Der/die RatspräsidentIn und des /der RatssekretärIn, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) Der/die RatspräsidentIn und des/der FinanzkommissarIn.
(3) Der/die RatspräsidentIn koordiniert die Generalversammlung und den Rat..
(4) Der die RatssekretärIn führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(5) Der /die FinanzkommissarIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung der Partei verantwortlich.
§ 13: Freiwillige Auflösung der Partei
(1) Die freiwillige Auflösung der Partei kann nur in einer Vollversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Vollversammlung hat auch sofern Parteivermögen vorhanden ist über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einEn AbwicklerIn zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Parteivermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll an die Zeitschrift ContextXXI übertragen werden.