Diese Email sendet Ihnen Doris Schlager
24.06.2010 14:33
Maklerprovisionen sollen sinken
Verordnungsentwurf sieht eine Senkung der Maklerprovisionen vor, aber nicht für Wohnungskäufer - AK verlangt Nachbesserung
Seit mehreren Jahren wird eine gesetzliche Regelung zur Senkung der Maklerprovisionen in Österreich diskutiert und von Mieterschützern gefordert. Seit 2007 ist ein solches Vorhaben auch Teil des jeweiligen Regierungsprogramms. Und nun könnte es bald tatsächlich so weit sein: Das Wirtschaftsministerium hat einen Entwurf zur Änderung der Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler erstellt. Wichtigster Punkt: Die Provision, die ein Immobilienmakler vom künftigen Mieter einer Wohnung verlangen darf, ist künftig auf maximal zwei Bruttomonatsmieten begrenzt (bisher drei). Für Mietverträge, die für die Dauer von nicht mehr als vier Jahren abgeschlossen werden, sieht der Entwurf nur noch eine statt bisher zwei Bruttomonatsmieten vor. <p><strong>AK: "800 Euro Entlastung"</strong></p> <p>"Für die Mieter bringt das im Schnitt eine Entlastung von rund 800 Euro", zeigt sich Arbeiterkammer-Präsident Herbert Tumpel erfreut. "Damit wird ein wichtiger Schritt hin zu einer gerechteren Verteilung der Lasten im Sinne der Mieter gesetzt." </p> <p>Für Wohnungskäufer gibt es allerdings keine Entlastung, die maximal erlaubte Provision bleibt bei 3 Prozent des Kaufpreises. "Das ist angesichts der steigenden Wohnungspreise eine viel zu hohe Belastung. Hier muss nachgebessert werden", so Tumpel.</p> <p><strong>Weniger Provision auch für Verwalter</strong></p> <p>Nicht angetastet wird in dem Papier, das bis 22. Juli in Begutachtung ist, auch die maximale Provisionshöhe für Vermieter, sie bleibt bei drei Bruttomonatsmieten, ebenso für Geschäftsräume aller Art.</p> <p>Zusätzlich zur Senkung der Maklerprovision wird auch die Provision für Hausverwalter gesenkt. Sie durften für die Vermittlung einer Wohnung in einem von ihnen selbst verwalteten Objekt bisher zwei Bruttomonatsmieten verlangen, in Zukunft nur mehr eine. Bei auf vier Jahre und kürzer befristeten Mietverträgen dürfen Hausverwalter nur mehr eine halbe Bruttomonatsmiete verlangen. </p> <p>Der Entwurf bedeute "eine entscheidende Entlastung für die Mieter und Mieterinnen", so Tumpel, im europäischen Vergleich würden die Maklerprovisionen hierzulande dennoch deutlich über dem Durchschnitt liegen. "Im Vergleich zu Deutschland liegen sie um etwa 25 Prozent höher. Dort dürfen als Höchstprovision ebenfalls nur zwei Mieten verlangt werden. Dabei dürfen aber die auf die Mieter überwälzbaren Hausnebenkosten (Verwalterkosten, Versicherungskosten, Grundsteuer, Müll-Wasser-Abwassergebühren u.ä.) nicht eingerechnet werden. "In Deutschland dürfen außerdem Hausverwalter, anders als bei uns, überhaupt keine Provision verlangen. Sie können auf Grund ihrer Interessenslage überhaupt nicht als Vermittler auftreten. Dort zählt Wohnungsvermietung zu den Aufgaben der Hausverwaltung ist ist durchs Verwaltungshonorar gedeckt."</p> <p>Die AK verlangt deshalb eine Nachbesserung des Entwurfes: Auch in Österreich sollten Hausverwalter künftig keine Provisionen verlangen dürfen, außerdem sollten die überwälzbaren Hausnebenkosten nicht in die Berechnungsbasis einbezogen werden. Und, so Tumpel: "Die Provisionen für Wohnungskäufer müssen auf 1,5 Prozent des Kaufpreises gesenkt werden."</p> <p><strong>ÖVI: "Populismus", "Wahlzuckerl"</strong></p> <p>Gänzlich anders gelagert sind naturgemäß die Forderungen des Verbands der Immobilientreuhänder (ÖVI): Dort lehnt man den Entwurf entschieden ab, Geschäftsführer Anton Holzapfel sieht darin nur " vordergründigen Populismus und Verteilung von Wahlzuckerln auf Kosten Dritter".</p> <p>Der allgemeine starke Anstieg der Mietpreise, der von der AK immer wieder als Grund für eine nötige Senkung der Maklerprovisionen genannt wird, habe so nämlich nicht stattgefunden. "Einzig der ohnehin mietrechtlich geschützte Sektor der Richtwertmietzinse hat im Jahr 1994 eine einmalige, deutliche Erhöhung erfahren. Diese Entwicklung war aber bei den Verhandlungen zur Maklerverordnung 1996, als das Maklerrecht vom Grunde auf neu geregelt wurde, allen Beteiligten Parteien bewusst. Umso weniger verständlich ist die jahrelange Kampagne vor allem der Arbeiterkammer gegen diese Verordnung", so Holzapfel in einer Aussendung.</p> <p>Allein der Aufwand, der bei einer Vermittlung zu decken sei, könne bei einer gesetzlichen Beschränkung des Umsatzes um ein Drittel bzw. zwei Drittel (bei auf maximal vier Jahre befristeten Mietverträgen) auf keinen Fall mehr gedeckt werden. "In der Kalkulation eines Maklerunternehmens ist davon auszugehen, dass ein erfolgreiches Geschäft die Aufwendungen für ein weiteres, nicht erfolgreiches gleichermaßen decken muss. Durchschnittliche acht bis zehn Besichtigungen mit einem gesamten Zeitaufwand von jeweils ca. zwei Stunden, drei bis vier Inserate in Print- und Onlinemedien und ein entsprechender Gemeinkostenaufschlag wären hier zu kalkulieren", meint der ÖVI-Geschäftsführer.</p> <p>Dass der Vermieter bzw. Abgeber diesen Verdienstentgang ausgleichen werde, sei zu bezweifeln. "Gerade im Bereich der mietrechtlich geschützten Mieten darf der Vermieter seine Marketingkosten ja nicht in die Miete einkalkulieren. Fairer Wettbewerb sieht anders aus", so Holzapfel. (red)</p>
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